Verhinderungspflege - wenn Pflegende eine Pause brauchen

Seniorin mit kümmernder Person

Was ist eine Pflegeverhinderung?

Unter einer Pflegeverhinderung beziehungsweise einer Verhinderungspflege – auch Ersatzpflege genannt – bezeichnet man eine zeitlich begrenzte Entlastung von Pflegepersonen, die sich aufgrund von Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht um ihre pflegebedürftigen Angehörigen kümmern können. Dabei springt eine temporäre Vertretung ein – etwa durch einen ambulanten Pflegedienst, ehrenamtliche Pflegekräfte oder nahe Angehörige, Freunde oder Nachbarn. So herrscht Gewissheit, dass die zu pflegende Person trotz Abwesenheit in guten Händen ist.

Verhinderungshilfe - Welche Modelle gibt es?

Grundsätzlich gilt: Eine Verhinderungspflege ist auf maximal sechs Wochen (42 Tage) pro Kalenderjahr begrenzt. Diese sechs Wochen müssen allerdings nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern können auch mit Unterbrechungen ausgeschöpft werden. Bei der Inanspruchnahme der zur Verfügung stehenden Zeit wird zwischen verschiedenen Modellen unterschieden. Dadurch haben alle Parteien hohe Flexibilität und können die Versorgung der zu pflegenden Person gut planen.

  • Stundenweise: Bei einer stundenweisen Verhinderungshilfe beträgt die Dauer der Pflege weniger als acht Stunden am Tag. Die geleisteten Stunden werden dabei nicht vom „Budget“ der sechs Wochen beziehungsweise 42 Tage abgezogen. Als Gründe für die pflegenden Angehörigen, eine stundenweise Verhinderungshilfe zu beauftragen, können beispielsweise Arztbesuche, Behördengänge oder Sport- und Freizeitaktivitäten sein.
  • Tageweise/wochenweise: Bei diesen Modellen beträgt die tägliche Pflege der betroffenen Person länger als acht Stunden (tageweise) oder mehr als sieben Tage (wochenweise). Als Gründe für eine Inanspruchnahme können Ruhetage, Urlaub, Krankheit oder Dienstreisen der pflegenden Angehörigen sein.

Voraussetzungen und Anspruch auf eine Verhinderungspflege

Damit das Konzept der Ersatzpflege reibungslos funktioniert und langfristig bestehen kann, braucht es ein harmonisches Zusammenspiel dreier beteiligter Parteien: die Person, die Betreuung benötigt, die hauptverantwortliche Pflegekraft und eine verlässliche Vertretung dieser.

  • Die pflegebedürftige Person: Bedingung für eine Verhinderungshilfe ist mindestens ein Pflegegrad der Stufe 2, wenn Leistungen von der Pflegekasse übernommen werden sollen. Darüber hinaus muss die zu pflegende Person seit mindestens sechs Monaten in häuslichem Umfeld gepflegt worden sein. Unterbrechungen in Form von Pausen beziehungsweise Wechseln der Pflegepersonen werden dabei nicht angerechnet, wenn diese weniger als vier Wochen betragen.
  • Hauptpflegende Person: Die Anmeldung einer hauptpflegenden Person ist Pflicht! Sie muss im Rahmen eines Erstgutachtens, ob eine Verhinderungspflege notwendig ist, angegeben werden. Hier gilt ebenfalls, dass die sechs Monate häuslicher Pflege nicht allein von der Hauptpflegeperson durchgeführt werden mussten, sondern dass sich die Tätigkeiten aufgeteilt werden konnten. Darüber hinaus ist ein Wechsel der Hauptpflegeperson nachträglich möglich.
  • Ersatzpflegende: Neben der Hauptpflegeperson sollten entweder ein ambulanter Pflegedienst oder andere Privatpersonen Ersatzpflegekräfte beauftragt werden. Sie springen ein, wenn die hauptverantwortliche Person durch Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht zur Verfügung steht.

Neben diesen dreien Parteien kann eine Verhinderungspflege auch in eine Kurzzeitpflege umgewandelt werden. Dafür wird die pflegebedürftige Person in eine stationäre Einrichtung gebracht. Dort werden zwar die Kosten für die Pflege von der Pflegeversicherung übernommen, allerdings muss für Unterkunft und Verpflegung selbst aufgekommen werden.

Hinweis: Damit eine pflegebedürftige Person Anspruch auf Ersatzpflege hat, muss mindestens eine ehrenamtliche Person – in Form eines Verwandten, Freundes oder Nachbarn – regelmäßig den betroffenen Menschen in ihrem häuslichen Umfeld pflegen. Eine reine, von einem professionellen Pflegedienst ausgeführte Verhinderungshilfe ist nicht möglich.

Welche Leistungen bietet eine Pflegeverhinderung?

Eine Verhinderungshilfe, sei es in Form einer privaten Person oder einer professionellen Pflegekraft, übernimmt im Prinzip alle Aufgaben, die es benötigt, damit eine pflegebedürftige Person gut versorgt ist. Hierzu zählen unter anderem:

  • die Ernährung,
  • die Körperpflege,
  • die Unterstützung beim Toilettengang
  • sowie das Anziehen, Wäschewaschen und Putzen.

Darüber hinaus können – je nach individuellen Möglichkeiten der zu pflegenden Person – auch Spaziergänge, Gespräche oder andere Aktivitäten, sogenannte Betreuungsdienstleistungen, hinzukommen. Medizinische Behandlungen – selbst einfache Aufgaben wie das Messen des Blutdrucks – werden nicht durchgeführt. Diese Tätigkeiten werden vom Arzt verordnet, über die Krankenkasse abgerechnet und sollten ausschließlich von geschultem Fachpersonal durchgeführt werden!

Wie lange rückwirkend kann Verhinderungspflege beantragt werden?

Ein Verhinderungsantrag muss von der pflegebedürftigen Person oder einer bevollmächtigten Person erfolgen. Das Anliegen wird direkt bei der Pflegekasse online oder per Post eingereicht. Ein Antrag auf Pflegeverhinderung kann auch bis zu vier Jahre rückwirkend vorgelegt werden. Dabei ist es wichtig, sämtliche Belege und Unterlagen einzureichen, um die erbrachte Pflegezeit nachzuweisen.

Gewusst: Pflegezeiten , die bereits vor einem ärztlichen Gutachten erbracht wurden, können auf die sechsmonatige Wartefrist für den Anspruch auf Verhinderungspflege angerechnet werden – sofern Ihre Pflegekasse zustimmt. Alternativ kann auch Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung beansprucht werden, um die Pflegeperson zu entlasten.

Gibt es Kostenzuschüsse für die Verhinderungspflege?

Das Verhinderungspflegegeld wird direkt an die pflegebedürftige Person überwiesen. Wird ein ambulanter Pflegedienst für die Versorgung beauftragt, rechnet dieser direkt mit der Krankenkasse ab. Die Höhe der ausgeschütteten Beträge variiert je nach Verhältnis zwischen Pflegeperson und der zu versorgenden Person.

Reguläres Budget für die Verhinderungspflege

Für die Ersatzpflege durch Personen, die nicht bis zum zweiten Grad mit dem pflegebedürftigen Menschen verwandt sind – also nicht Eltern, Kinder, Geschwister, Enkel oder Großeltern – und auch nicht im selben Haushalt leben, steht ein Jahresbetrag von bis zu 1.612 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag kann jedoch durch eine Kombination mit der Kurzzeitpflege zusätzlich aufgestockt werden. Hierbei können maximal 806 Euro des Budgets für Kurzzeitpflege auf die Verhinderungshilfe übertragen werden. Das ergäbe ein Gesamtbudget von bis zu 2.418 Euro jährlich. Die übrig bleibenden 968 Euro sind weiterhin für Kurzzeitpflegeeinsätze verfügbar.

Kann ein Verwandter die Verhinderungspflege übernehmen?

Wohnt ein pflegender Angehöriger im selben Haushalt wie die pflegebedürftige Person und gehört zu den engsten Verwandten, etwa Kinder oder Ehepartner, fällt der Leistungsanspruch geringer aus. Anstelle des regulären Betrags von 1.612 Euro pro Jahr erhalten sie eine Geldleistung in Höhe von maximal des 1,5-fachen des Pflegegeldes, das sich nach dem individuellen Pflegegrad der zu pflegenden Person richtet.

Zusätzlich können Fahrtkosten von 20 Cent pro Kilometer und gegebenenfalls Verdienstausfälle geltend gemacht werden – sofern diese ebenfalls unter die Verhinderungspflege fallen und die Gesamtsumme von 1.612 Euro nicht überschreiten.

Stundenlohn für Ersatzpflegepersonen

Für die Ersatzpflege sind Stundenlöhne zwischen 5 und 25 Euro üblich, wobei sich diese Vergütung nach den individuellen Vereinbarungen zwischen Ersatzpfleger und pflegebedürftiger Person richtet. Für Menschen, die aus moralischer oder familiärer Verpflichtung heraus pflegen, ist die Entlohnung steuerfrei, solange alles innerhalb der jährlichen Obergrenze der Pflegeverhinderung liegt.

Hinweis: Pflegedienste hingegen rechnen in der Regel zu einem höheren Stundensatz ab, was sie oft zu einer kostspieligeren, aber dafür professionellen Alternative für die Pflege gestaltet.

Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege?

Kurzzeit- und Verhinderungspflege unterscheiden sich vor allem in Zweck und Ort der Pflege. Die Kurzzeitpflege wird typischerweise bei akuten Engpässen nach einem Krankenhausaufenthalt in stationären Einrichtungen in Anspruch genommen. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 können diese für bis zu acht Wochen pro Jahr nutzen. Personen mit Pflegegrad 1 erhalten stattdessen monatlich einen Entlastungsbetrag von 125 Euro.

Verhinderungshilfe hingegen dient zur Entlastung der Pflegeperson bei Ausfällen durch Krankheit oder Urlaub und erfolgt im häuslichen Umfeld. Pflegeverhinderung kann mit Kurzzeitpflege kombiniert werden, um das zur Verfügung stehende Budget beider Leistungen voll auszuschöpfen.

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