Pflegeformen: Finden Sie die passende für Ihren Angehörigen

Ein Sturz von der Treppe, ein Unfall im Haushalt oder eine Krankheit sind keine Seltenheit bei älteren Menschen. Gerade dann stellt sich in der Familie die Frage: "Was passiert, wenn mein Angehöriger Pflege benötigt?" Häufig herrscht Unklarheit über die verschiedenen Pflegeformen und welche am besten für die jeweilige Situation geeignet ist. Die Wahl der passenden Pflegeform richtet sich nach den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen sowie Ihrer Situation als Angehörige. Grundsätzlich wird zwischen der ambulanten, teilstationären und vollstationären Pflege unterschieden. Hier erfahren Sie, welche Pflegeformen es gibt, wer die Kosten übernimmt und welche Pflegeform sich für wen eignet.

Inhalt

Pflege

Ambulante Pflege

In Deutschland wird die Mehrheit der zu pflegenden Personen zu Hause und meist durch nahestehende Angehörige versorgt. Immer häufiger werden ambulante Pflegedienste zur Unterstützung hinzugezogen, die Sie als Angehörigen entlasten. Diese Art der Pflege bietet Ihnen die Möglichkeit, den eigenen Beruf und die Betreuung des pflegebedürftigen Angehörigen zu koordinieren. Das Ziel ist es, die möglichst beste Betreuung in der eigenen Wohnung sicher zu stellen und Krankenhausaufenthalte zu vermeiden, damit der Pflegebedürftige die gewohnte Umgebung nicht verlassen muss. Dabei kann auch ein Essen auf Rädern-Service helfen, der täglich heißes Mittagessen ins Haus bringt. Oder Sie legen sich einen Vorrat an Tiefkühlmenüs an (empfehlenswert auch bei diversen Diäten), die einfach und schnell in Mikrowelle oder Backofen zubereitet werden können und bei Bedarf entlasten. Erfahren Sie hier mehr über die Kosten für Essen auf Rädern.

Was umfasst die ambulante Pflege?

Die ambulante Pflege umfasst die Versorgung auf pflegerischer und hauswirtschaftlicher Ebene. Hierbei werden die pflegebedürftigen Menschen zu Hause und in gewohnter Umgebung gepflegt, was zur Besserung und Genesung beiträgt, da sich die meisten Menschen zu Hause am wohlsten fühlen. Bis zu mehrmals am Tag, abhängig von der Situation und den Bedürfnissen des zu Pflegenden, kommen ausgebildete Pflegekräfte in die Wohnung Ihres pflegebedürftigen Angehörigen und führen alle notwendigen Pflegemaßnahmen durch. Zu den Dienstleistungen der Pflegedienste gehören die Grundpflege sowie die Hilfe bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten. Je nach Situation können auch Teile der Behandlungspflege hinzukommen, denn nicht jeder Angehörige traut sich zu, z. B. Spritzen zu injizieren oder Medikamente zu geben.

Wer übernimmt die Kosten der ambulanten Pflege?

Pflegebedürftige mit Pflegegrad haben Anspruch auf Erstattung der Pflegehilfsmittel, die notwendig sind, um eine geeignete Pflege zu gewährleisten. Als Angehöriger können Sie Pflegegeld beantragen, mit welchem Sie für die verrichteten Tätigkeiten entlohnt werden. Das Pflegegeld ist eine finanzielle Unterstützung der Pflegeversicherung und wird ausgezahlt, wenn die Pflege eigenständig sichergestellt wird. Voraussetzung, um das Pflegegeld der Pflegekasse zu erhalten, ist ein vorliegender Pflegegrad 2 und dass die häusliche Pflege gewährleistet ist. Die Höhe des Pflegegeldes hängt vom Pflegegrad des Bedürftigen ab. Der Pflegebedürftige kann frei über das Pflegegeld entscheiden.

 

Wie hoch ist das Pflegegeld für Sie als Angehöriger?

                                                    
Pflegegrad I/
Pflegegrad IImax. 316 € im Monat
Pflegegrad IIImax. 545 € im Monat
Pflegegrad IVmax. 728 € im Monat
Pflegegrad Vmax. 901 € im Monat

Geldscheine

Wer übernimmt die Kosten für Pflegehilfsmittel?

Pflegebedürftige mit Pflegegrad haben Anspruch auf Erstattung der Pflegehilfsmittel, die notwendig sind, um eine geeignete Pflege zu gewährleisten. Als Angehöriger können Sie Pflegegeld beantragen, mit welchem Sie für die verrichteten Tätigkeiten entlohnt werden. Das Pflegegeld ist eine finanzielle Unterstützung der Pflegeversicherung und wird ausgezahlt, wenn die Pflege eigenständig sichergestellt wird. Voraussetzung, um das Pflegegeld der Pflegekasse zu erhalten, ist ein vorliegender Pflegegrad 2 und dass die häusliche Pflege gewährleistet ist. Die Höhe des Pflegegeldes hängt vom Pflegegrad des Bedürftigen ab. Der Pflegebedürftige kann frei über das Pflegegeld entscheiden.

 

Verhinderungspflege

Für den Fall, dass Sie selbst krank werden oder im Urlaub sind und somit nicht zur Versorgung des pflegebedürftigen Angehörigen zur Verfügung stehen, gibt es die Möglichkeit der Verhinderungspflege. Bei dieser Form der Pflege übernimmt die Pflegeversicherung für maximal 6 Wochen pro Kalenderjahr die Kosten für die Ersatzpflege. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihr Angehöriger vorher mindestens 6 Monate zu Hause gepflegt wurde und Pflegegrad II hat. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Diese Form der Pflege eignet sich für Menschen, welche generell durch Angehörige versorgt werden, jedoch die Pflege über einen bestimmten Zeitraum nicht gewährleistet werden kann.

Wer übernimmt die Kosten der Verhinderungspflege?

Übernehmen Personen die Verhinderungspflege, welche nicht mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind und nicht in einer häuslichen Gemeinschaft leben, zahlt die Pflegekasse eine Leistung von 1.612€ pro Kalenderjahr. Wird die Ersatzpflege durch einen nahen Angehörigen oder eine in der häuslichen Gemeinschaft lebende Person übernommen, kann bis zum 1,5-fachen des Pflegegeldes von der Pflegekasse gezahlt werden. Zusätzlich zum Leistungsbetrag der Verhinderungspflege kann bis maximal 50 % für die Kurzzeitpflege genutzt werden. Daraus ergeben sich bis zu 2.418€ im Kalenderjahr, die Sie als Angehöriger für die Verhinderungspflege erhalten können. Dabei sollten Sie jedoch beachten, dass die Hälfte des bis zu dem Zeitpunkt im Kalenderjahr bezogenen Pflegegeldes für maximal sechs Wochen von der Pflegekasse gezahlt wird. Genauso ist es auch bei den Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen.

Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege beschreibt die Pflege auf Zeit in einer Pflegeeinrichtung. Für den Fall, dass Sie für einen bestimmten Zeitraum ausfallen und Ihren Angehörigen deswegen nicht Zuhause pflegen können, besteht die Möglichkeit, Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied für bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr in einer Pflegeeinrichtung unterzubringen. Aber auch für den Fall, dass sich Ihr Angehöriger z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt nicht allein versorgen kann und ein Platz im Pflegeheim nicht verfügbar ist, bietet sich die Kurzzeitpflege an.

Wer übernimmt die Kosten der Kurzzeitpflege?


Unabhängig vom Pflegegrad (II – V) wird ein Entlastungsbetrag von maximal 1.612 € gezahlt. Personen, die im Pflegegrad I eingestuft sind, stehen pro Monat 125 € zur Verfügung, welche für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden können. Mittel der Verhinderungspflege, die im Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommen wurden, können für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden, sodass bis zu 3.224 € zur Verfügung stehen. Während der Kurzzeitpflege wird Ihnen das Pflegegeld für maximal 8 Wochen zur Hälfte weitergezahlt.

Wie hoch ist die Unterstützung der Pflegekasse bei Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes?

Im Fall, dass Sie einen ambulanten Pflegedienst beauftragen, übernimmt die Pflegekasse bis zu einem per Gesetz festgelegten Betrag die Kosten für sogenannte körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfe bei der Haushaltsführung. Die Höhe des Betrages, der übernommen wird, hängt vom Pflegegrad  Ihres Angehörigen ab. Der Pflegedienst rechnet die anfallenden Kosten direkt mit der Pflegekasse ab, sodass Sie keinen bürokratischen Mehraufwand haben.

Wie hoch ist der Zuschuss zu einem Pflegedienst?

Pflegegrad I /
Pflegegrad II max. 689 € im Monat
Pflegegrad III max. 1.298 € im Monat
Pflegegrad IV max. 1.612 € im Monat
Pflegegrad V max. 1.995 € im Monat
 
Bausteine und Pflegeformen

Teilstationäre Pflege

Die teilstationäre Pflege dient Ihrer Entlastung  als pflegender Angehöriger und bietet eine optimale Ergänzung zur rein häuslichen Pflege. Die teilstationäre Pflege beinhaltet die Tages- und Nachtpflege. Der pflegebedürftige Mensch ist bei dieser Pflegeform nur für eine bestimmte Zeit des Tages oder auch der Woche stationär untergebracht und professionell versorgt. Die restliche Zeit ist Ihr Angehöriger zu Hause und wird  von Ihnen betreut. Die teilstationäre Pflege stellt eine Mischform zwischen ambulanter Pflege im gewohnten Umfeld und stationärer Pflege dar. Vor allem aber ist diese Pflegeform optimal, wenn Sie berufstätig sind und tagsüber keine Betreuung gewährleisten können oder sich die Pflege ohne Unterstützung nicht zutrauen.

Die Sachleistungen der ambulanten Pflege und auch das Pflegegeld werden neben den Leistungen der Tages- bzw. Nachtpflege in vollem Umfang weitergezahlt. Dadurch kann Ihrem Angehörigen ein selbstbestimmtes Leben möglich gemacht werden und zusätzlich die teilstationäre Betreuung in pflegeintensiven Zeiträumen geboten werden.

Wer übernimmt die Kosten der teilstationären Pflege?

Die Pflegekasse übernimmt von Ihnen für die teilstationäre Pflege nur die pflegebedingten Kosten. Diese umfassen die medizinische Behandlungspflege, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Kosten für notwendige Beförderung. Zusätzliche Kosten für Verpflegung und Unterkunft müssen Sie oder Ihr Angehöriger selbst tragen. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten abhängig vom Pflegegrad. Wird der Betrag nicht vollständig ausgeschöpft, können Sie für die Differenz Pflegegeld  beantragen.

Wie hoch ist der Zuschuss zur teilstationären Pflege?

 Pflegegrad I  bis zu 125 € im Monat
 Pflegegrad II  max. 689 € im Monat  
 Pflegegrad III    max. 1.298 € im Monat 
 Pflegegrad IV  max. 1.612 € im Monat
 Pflegegrad V  max. 1.995 € im Monat
 
 

Tagespflege

Die Tagespflege ist eine Form der teilstationären Pflege. Bei dieser Pflegeform wird Ihr pflegebedürftiger Angehöriger über einen bestimmten Zeitraum des Tages in einem Pflegeheim oder einer Tageseinrichtung versorgt. Diese Form der Pflege eignet sich, wenn der Betroffene tagsüber versorgt werden muss und an Aktivitäten mit Gleichgesinnten teilnehmen, aber in gewohnter Umgebung schlafen möchte. Die Betroffenen können in den Tageseinrichtungen soziale Kontakte knüpfen und an Freizeitangeboten teilnehmen. Ein Großteil der Einrichtungen bietet einen Fahrdienst zwischen der Einrichtung und dem Zuhause des Pflegebedürftigen an, sodass Sie als Angehöriger keinen Mehraufwand haben.

Wer übernimmt die Kosten der Tagespflege?

Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen inklusive der Betreuung und der Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, die in der Einrichtung notwendig sind. Alle weiteren Kosten, wie zum Beispiel für die Unterkunft, Verpflegung und gesonderte Investitionskosten, müssen privat von Ihnen oder Ihrem Angehörigen gezahlt werden. Die Höhe des Betrages, welcher von der Pflegekasse gezahlt wird, hängt von dem Pflegegrad des Pflegebedürftigen ab.

Wie hoch ist der Zuschuss zur Tagespflege?

 Pflegegrad I  bis zu 125 €  einsetzbarer Entlastungsbetrag im Monat
 Pflegegrad II  max. 689 € im Monat  
 Pflegegrad III    max. 1.298 € im Monat 
 Pflegegrad IV  max. 1.612 € im Monat
 Pflegegrad V  max. 1.995 € im Monat
 
Mitschriften

Nachtpflege

Genauso wie die Tagespflege ist die Nachtpflege eine Form der teilstationären Pflege. Der einzige Unterschied besteht darin, dass der Pflegebedürftige bei der Nachtpflege nachts professionell in einem Pflegeheim betreut und versorgt wird. Dies bietet sich an, wenn der Betroffene in der Nacht spezielle Hilfe benötigt, wie z. B. bei nachtaktiven Demenzkranken.

Wer übernimmt die Kosten der Nachtpflege?

Auch bei der Nachtpflege werden pflegebedingte Aufwendungen und Betreuung sowie Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, die in der Einrichtung notwendig sind, von der Pflegekasse übernommen. Alle weiteren Kosten für Unterkunft, Verpflegung und gesonderte Investitionskosten, müssen Sie selber tragen. Die Höhe des Betrages, welcher von der Pflegekasse gezahlt wird, hängt auch hier von dem Pflegegrad Ihres Angehörigen ab.

Wie hoch ist der Zuschuss für die Nachtpflege?

 Pflegegrad I  bis zu 125 €  einsetzbarer Entlastungsbetrag im Monat
 Pflegegrad II  max. 689 € im Monat  
 Pflegegrad III    max. 1.298 € im Monat 
 Pflegegrad IV  max. 1.612 € im Monat
 Pflegegrad V  max. 1.995 € im Monat
 

Vollstationäre Pflege

Bei der vollstationären Pflege handelt es sich um eine Unterbringung Ihres Angehörigen in einem Alten- oder Pflegeheim, wodurch eine Betreuung rund um die Uhr sichergestellt ist. Diese Art der Pflege bietet sich an, wenn der Schweregrad der Krankheit es nicht möglich macht, Ihr Familienmitglied zu Hause zu pflegen, eine dauerhafte Pflege jedoch notwendig ist. Eine vollstationäre Betreuung muss nicht zwangsläufig einen langen Aufenthalt im Pflegeheim oder Krankenhaus bedeuten. Ihr pflegebedürftiger Angehöriger kann auch in einem Altenheim oder im betreuten Wohnen untergebracht werden. Bei diesen Varianten leben die Senioren in einer eigenen kleinen Wohnung und versorgen sich selbst. Im Notfall können sie Hilfe über eine Notrufanlage anfordern. Eine weitere Möglichkeit sind Seniorenresidenzen. Bewohner werden in einem Einzel- oder Doppelzimmer durch das Altenheim in allen Bereichen versorgt. Auch Altenpflegeheime bieten eine Versorgung rund um die Uhr an. Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad I werden hier zumeist in Einzelzimmern durchgehend unterstützt.

Wer übernimmt die Kosten der vollstationären Pflege?

Die Kosten für die medizinische Versorgung werden von der Pflegeversicherung Ihres Angehörigen übernommen. Zusätzliche Kosten für die Unterbringung und Versorgung müssen Sie privat bezahlen. Die Pflegeversicherung zahlt für pflegebedingte Aufwendungen inklusive der Aufwendungen für die Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Die Höhe des Betrages hängt vom Pflegegrad Ihres Angehörigen ab.

Wie hoch ist der Zuschuss zur vollstationären Pflege?

 
 Pflegegrad I  max. 125 € im Monat
 Pflegegrad II  max. 770 € im Monat  
 Pflegegrad III    max. 1.262 € im Monat 
 Pflegegrad IV  max. 1.775 € im Monat
 Pflegegrad V  max. 2.005 € im Monat
  
Ein Rollstuhl

Was genau hat es mit den Entlastungsleistungen auf sich?

Der Entlastungsbeitrag dient – wie es das Wort schon verspricht – als Entlastung für Sie als pflegende Angehörige und soll die Selbständigkeit bei der Alltagsgestaltung fördern. Er steht somit zur Finanzierung unterschiedlicher Leistungen zur Verfügung. Genutzt werden kann er von allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5, bei denen im häuslichen Bereich gepflegt wird. Der Betrag ist zweckgebunden, das heißt, dass er für qualitätsgesicherte Leistungen einzusetzen ist.  Achten Sie darauf, welche Anbieter zugelassen sind. Dieses können Sie bei Ihrer Pflegekasse erfragen. Sammeln Sie die Rechnungen der Anbieter und reichen diese bei der Pflegekasse ein.

Welche Entlastungsleistungen gibt es?

Der Entlastungbeitrag kann für Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege für Leistungen der Pflegedienste (für Pflegegrade II bis IV nicht für die Selbstversorgung) oder aber auch für unterstützende Angebote im Alltag genutzt werden. Dazu zählen beispielsweise haushaltsnahe Dienstleistungen und Gruppenangebote, wie Bewegungsgruppen, Sing- oder Bastelangebote. Auch Alltagsbegleiter in Form von ehrenamtlichen Helfern für Spaziergänge sowie Arzt- und Behördengänge können damit finanziert werden.

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?

Pflegebedürftige ab Pflegegrad I haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich (also bis zu 1.500 € im Jahr). Wird der monatliche Betrag nicht vollständig genutzt, wird der Restbetrag in die nachfolgenden Kalendermonate übertragen. Alle Leistungsbeträge, die bis zum Ende eines Kalenderjahres nicht genutzt wurden, können bis zum Ende des nachfolgenden Kalenderhalbjahres übertragen werden.