Definition der Pflegeversicherung - Alle Informationen, Leistungen und Kosten im Überblick

Knapp 73 Millionen Menschen sind in der sozialen Pflegeversicherung versichert, knapp 4 Millionen Menschen erhalten jeden Monat Leistungen aus der Pflegeversicherung: Als fünfte Säule der Sozialversicherung bietet die Pflegeversicherung allen Versicherten finanziellen Schutz im Pflegefall – und sichert so die Pflegebedürftigkeit innerhalb der Bevölkerung ab. Denn ob ambulant zu Hause oder im Pflegeheim: Pflege ist teuer. Was genau die Pflegeversicherung ist, wie sie funktioniert, welche Leistungen Pflegebedürftige beanspruchen können sowie alles rund um die Kosten erfahren Sie hier.

Inhalt

Pflegeversicherung

Was versteht man unter Pflegeversicherung?

Definition der Pflegeversicherung

Der Definition nach handelt es sich bei der Pflegeversicherung, genauer gesagt sozialen Pflegeversicherung (SPV), um eine gesetzliche Pflichtversicherung, die die Kosten für die Pflege eines pflegebedürftigen Menschen (teilweise) übernimmt.


Die Pflegeversicherung als Säule der Sozialversicherung

Die Pflegeversicherung ist seit 1995 die fünfte Säule der Sozialversicherung und damit neben der Unfall-, Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung der jüngste Zweig der Sozialversicherung. Sie wurde eingeführt, um die Pflegebedürftigkeit innerhalb der Bevölkerung besser abzusichern.

Die fünf Säulen der Sozialversicherung im Überblick

  1. Gesetzliche Krankenversicherung
  2. Gesetzliche Unfallversicherung
  3. Gesetzliche Rentenversicherung
  4. Gesetzliche Arbeitslosenversicherung
  5. Gesetzliche Pflegeversicherung

So funktioniert die Pflegeversicherung

Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die sich wiederum unter dem Dach gesetzlicher Krankenkassen befinden. Das bedeutet: Jede Krankenkasse hat eine eigene Pflegekasse. Die Pflegeversicherung ist daher an die Art der Krankenversicherung, also private oder gesetzliche Krankenversicherung, gebunden. Mit einer Pflegezusatzversicherung besteht die Möglichkeit einer umfassenden, zusätzlichen Absicherung im Pflegefall.

Gesetzliche Pflegeversicherung

Jede Person, die gesetzlich krankenversichert ist, ist auch gesetzlich pflegeversichert und zahlt so Beiträge in die gesetzliche Pflegeversicherung. Dabei finanziert sich die Pflegeversicherung durch ein Umlagesystem: Die eingezahlten Beiträge der Versicherten werden genutzt, um die Leistungen der Pflegeempfänger zu bezahlen. Aus diesem Grund spricht man auch von der sozialen Pflegeversicherung.

Private Pflegeversicherung

Wer privat krankenversichert ist, muss sich auch privat pflegeversichern. Die Leistungen der privaten Pflege-Pflichtversicherung (PPV) sind gleichwertig mit denen der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Pflegezusatzversicherung

Die gesetzliche Pflichtpflegeversicherung übernimmt nicht alle Pflegekosten, weshalb viele Menschen eine Pflegezusatzversicherung abschließen oder zumindest darüber nachdenken, eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Denn welche Kosten im Alter und Pflegefall auf einen zukommen, lässt sich nur schwer abschätzen.

Pflegezusatzversicherungen werden von privaten Versicherungen angeboten und schützen im Pflegefall das Vermögen der pflegebedürftigen Person.

Gesetzliche Grundlage der Pflegeversicherung

Gesetzliche Grundlage der Pflegeversicherung

Bei der Pflegeversicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung: Alle Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Arbeitslose und Rentner müssen laut Sozialgesetzbuch (Elftes Buch des Sozialgesetzbuches SGB XI) unabhängig von ihrem Alter und Pflegerisiko in die gesetzliche Pflegeversicherung einzahlen. Die Beiträge werden von Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur Hälfte getragen.

Warum ist die Pflegeversicherung wichtig? - Aufgabe und Zweck der Pflegeversicherung

Die Gesellschaft wird immer älter, wodurch immer mehr Menschen auf eine Pflege angewiesen sind. Denn die Wahrscheinlichkeit, zum Pflegefall zu werden, steigt mit zunehmendem Alter: Während nur etwa 0,4 Prozent der unter 60-jährigen Pflege benötigen, sind es bei den über 80-jährigen knapp 24 Prozent, bei den über 90-jährigen sogar knapp 55 Prozent. Der Anteil der Pflegebedürftigen in der Gesamtbevölkerung wird weiter zunehmen.

Dabei stehen der steigenden Zahl der Pflegebedürftigen veränderte Familienstrukturen gegenüber: Während sich Kinder früher meist intensiv um ihre Eltern kümmern konnten, gibt es heute in den meisten Familien wenige Kinder, die in der Regel selbst berufstätig sind. Ohne Pflegepflichtversicherung wäre die finanzielle Belastung bei einer Pflegebedürftigkeit für Betroffene und Angehörige hoch. Die Pflegeversicherung hat deshalb die Aufgabe, die pflegerische Versorgung von Versicherten abzusichern – und gewinnt mit Blick auf die gesamtgesellschaftlichen Veränderungen immer mehr an Bedeutung.

Welche Leistungen erbringt die Pflegeversicherung?

Die Pflegeversicherung soll pflegebedürftigen Menschen ein weitgehend selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Aus diesem Grund können Pflegebedürftige selbst wählen, ob sie professionelle Fachkräfte in Anspruch nehmen oder Geld beziehen, um damit ihre pflegenden Angehörigen zu bezahlen.

Welche Pflegeleistungen Versicherte erhalten, hängt von der Dauer der Pflegebedürftigkeit, vom Pflegegrad sowie von der Art der Pflege ab. Da die Pflegeversicherung meist nicht alle Kosten der Pflege abdeckt, wird sie oft auch als Teilkostenversicherung bezeichnet. Bei den Leistungen der Pflegeversicherung wird zwischen (1) Leistungen für die Pflege zu Hause und (2) Leistungen im Heim unterschieden. Hinzu kommt die (3) finanzielle Unterstützung für alternative Wohnformen.

Sparschwein

1. Leistungen für die Pflege zu Hause beziehungsweise ambulante Pflege

Möchten Pflegebedürftige zu Hause gepflegt werden, haben sie Anspruch auf verschiedene Hilfen und Leistungen der Pflegeversicherung.

Die Leistungen der Pflegeversicherung für die Pflege zu Hause im Überblick:

  • Pflegegeld für die häusliche Pflege durch pflegende Angehörige
  • Pflegesachleistungen durch professionelle Pflegekräfte
  • Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen
  • Verhinderungspflege bei Pflegeausfall
  • Entlastungsbetrag für bestimmte Leistungen, die die Selbstständigkeit fördern oder die pflegende Person entlasten
  • Umwandlungsanspruch  für Angebote zur Unterstützung im Alltag
  • Tages- und Nachtpflege  als Ergänzung zur häuslichen Pflege
  • Soziale Absicherung der Pflegeperson
  • Zuschüsse für Wohnungsanpassungen
  • Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel
  • Pflegeunterstützungsgeld für eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Pflege
  • Pflegekurse für pflegende Angehörige

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Pflegegeld für pflegende Angehörige

Wird die Pflege eines pflegebedürftigen Menschen selbst sichergestellt, zum Beispiel durch Angehörige, können Pflegebedürftige das sogenannte Pflegegeld erhalten. Voraussetzungen ist, dass die pflegebedürftige Person mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft wurde.

Das Pflegegeld soll für die pflegenden Angehörigen oder Personen eine Anerkennung sein. Die Höhe ist abhängig vom Pflegegrad:

 

Pflegegrad 1: keine

Pflegegrad 2: 316 Euro pro Monat

Pflegegrad 3: 545 Euro pro Monat

Pflegegrad 4: 728 Euro pro Monat

Pflegegrad 5: 901 Euro pro Monat

 

Pflegesachleistungen durch professionelle Pflegekräfte


Statt Pflegegeld können pflegebedürftige Personen auch Pflegesachleistungen, also Unterstützung durch qualifizierte Pflegekräfte, beanspruchen. Dazu zählt zum Beispiel die Unterstützung bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden sowie bei der Medikamenteneinnahme oder Haushaltsführung.

Voraussetzung ist, dass die Pflegekraft mittelbar oder unmittelbar in einem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse steht: Pflegesachleistungen können in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegekraft bei einer ambulanten Pflegeeinrichtung angestellt ist, mit der Pflegekasse beziehungsweise Pflegeversicherung einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XI abgeschlossen hat oder bei der Pflegekasse angestellt ist.

Die Höhe der finanziellen Unterstützung ist abhängig vom Pflegegrad:

 

Pflegegrad 1: keine

Pflegegrad 2: 689 Euro pro Monat

Pflegegrad 3: 1298 Euro pro Monat

Pflegegrad 4: 1612 Euro pro Monat

Pflegegrad 5: 1995 Euro pro Monat
 

Kombinationsleistung: Pflegegeld und Pflegesachleistungen beziehen

Pflegebedürftige, die sowohl von einem Pflegedienst als auch von pflegenden Angehörigen gepflegt werden, haben Anspruch auf Kombinationsleistungen durch die Pflegekasse.

Verhinderungspflege

Kann die Pflege zu Hause für einen kurzen Zeitraum, zum Beispiel aufgrund von Krankheit oder Urlaub, nicht gewährleistet werden, haben Pflegebedürftige pro Jahr bis zu sechs Wochen Anspruch auf die sogenannte Verhinderungspflege. Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft wurde. Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 können bis zu 1612 Euro für Kosten einer Ersatzpflege beanspruchen.

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag dient der Kostenerstattung für die Entlastung von pflegenden Angehörigen sowie zur Förderung der Selbstbestimmtheit und Selbständigkeit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung des Alltags. Bis zu 125 Euro pro Monat, also 1500 Euro im Jahr, stehen Pflegebedürftigen zur Verfügung, um folgende Leistungen zu bezahlen:

  • Aufwendungen in der Tages- und Nachtpflege
  • Aufwendungen für einen ambulanten Pflegedient
  • Aufwendungen für die Kurzzeitpflege
  • Aufwendungen für Leistungen zur Unterstützung im Alltag

Umwandlungsanspruch

Den Umwandlungsanspruch können Pflegebedürftige nur geltend machen, wenn sie Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder die Kombinationsleistung beziehen und nicht das gesamte Budget ausschöpfen. Dann können sie bis zu 40 Prozent des jeweiligen Höchstanspruchs für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden. Die jeweiligen Leistungen müssen von der Pflegeversicherung als erstattungsfähig anerkannt werden.

Tages- und Nachtpflege

Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 haben einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege. Dieser Anspruch kann zum Beispiel geltend gemacht werden, wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend sichergestellt werden kann oder eine Ergänzung zur häuslichen Pflege notwendig ist.


Pflegegrad 1:
Entlastungsbetrag (bis zu 125 Euro pro Monat)

Pflegegrad 2: 689 Euro pro Monat

Pflegegrad 3: 1298 Euro pro Monat

Pflegegrad 4: 1612 Euro pro Monat

Pflegegrad 5: 1995 Euro pro Monat
 

 

Soziale Absicherung der Pflegeperson

Arbeitet die Pflegeperson mindestens zehn Stunden an mindestens zwei Tagen die Woche, ist sie durch die Pflegekasse sozial abgesichert. Die Pflegeversicherung zahlt also unter anderem Beiträge zur Rentenversicherung für die Pflegeperson.

Haus

Zuschüsse für Wohnungsanpassungen

Soll der Wohnraum aufgrund der häuslichen Pflege umgebaut werden, unterstützt die Pflegeversicherung die Wohnungs-anpassungen mit einem Zuschuss von bis zu 4.000 Euro. Der Anspruch gilt, wenn:

  • die Anpassungsmaßnahmen die häusliche Pflege in der Wohnung ermöglichen oder erleichtern.
  • die Anpassungsmaßnahmen eine möglichst selbständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person herstellen. 

 
Gut zu wissen: Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag rund um das Thema Wohnraumanpassung.

Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel

Die Kosten für Pflegehilfsmittel, zum Beispiel ein Pflegebett oder Inkontinenzartikel, werden von der Pflegekasse übernommen. Zu den sogenannten Pflegehilfsmitteln zählen Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, sie erleichtern oder eine möglichst selbständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person ermöglichen.

 

Zwei Hände formen ein Herz

Pflegeunterstützungsgeld

Beim Pflegeunterstützungsgeld handelt es sich um eine Lohnersatzleistung der Pflegeversicherung. Pflegende, berufstätige Angehörige können einen Antrag auf bis zu zehn Tage Pflegeunterstützungsgeld stellen, um so die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren.


Weitere Informationen hierzu finden Sie in unseren Beitrag rund um die Pflegezeit und Familienpflegezeit.

Pflegekurse für pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige haben einen Anspruch auf unentgeltliche Schulungskurse, sogenannte Pflegekurse. Neben Anleitungen und Informationen erhalten sie hier auch Beratung und Unterstützung zu verschiedenen Themen.

2. Leistungen für die Pflege im Heim

Kann die Pflege zu Hause nicht mehr gewährleistet werden, ist die Pflege im Heim sinnvoll. Auch hier leistet die Pflegeversicherung finanzielle Unterstützung.

Kostenübernahme bei der vollstationären Pflege

Bei dieser Art der Pflege wird die pflegebedürftige Person rund um die Uhr im Pflegeheim versorgt. Die Pflegeversicherung zahlt dabei pauschale Beträge, die vom Pflegegrad abhängen:


Pflegegrad 1:
125 Euro pro Monate 

Pflegegrad 2: 770 Euro pro Monat

Pflegegrad 3: 1262 Euro pro Monat

Pflegegrad 4: 1775 Euro pro Monat

Pflegegrad 5: 2005 Euro pro Monat

Ein Rollstuhl


Gut zu wissen:
Meist reicht die Leistung der Pflegeversicherung nicht aus, um die Kosten für das Pflegeheim abzudecken. Die pflegebedürftige Person muss daher einen Eigenanteil zahlen. Seit 2017 gilt ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5.

Kostenübernahme für die teilstationäre Versorgung: Tages- und Nachtpflege

Auch bei der zeitweisen vollstationären Pflege leistet die Pflegeversicherung finanzielle Unterstützung. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 haben Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Personen mit Pflegegrad 1 können ihren Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro im Monat nutzen.


Pflegegrad 1:
bis zu 125 Euro pro Monat (Entlastungsbetrag)

Pflegegrad 2: 689 Euro pro Monat

Pflegegrad 3: 1298 Euro pro Monat

Pflegegrad 4: 1612 Euro pro Monat

Pflegegrad 5: 1995 Euro pro Monat

Kostenübernahme der Kurzzeitpflege

Bei der Kurzzeitpflege handelt es sich um eine vollstationäre Pflege für bis zu acht Wochen. Diese Art der Pflege ist zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei Pflegeausfall sinnvoll. Diese Leistung der Pflegeversicherung steht Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 zu. Jeder pflegebedürftigen Person steht die Leistung in gleicher Höhe zu – unabhängig von der Einstufung. Eine Kostenerstattung von bis zu 1612 Euro für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr ist möglich.

3. Finanzielle Unterstützung für alternative Wohnformen/ betreute Wohngruppen

Die Pflegeversicherung fördert neben der häuslichen Pflege und Pflege im Heim auch alternative Wohnformen. Betreute Wohngruppen, auch Pflege-WGs genannt, werden unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflegeversicherung gefördert. Bei dieser Wohnform leben pflegebedürftige Personen in einer Wohngemeinschaft. Pflegebedürftige, die bereits Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen, Leistungen des Umwandlungsanspruchs oder den Entlastungsbetrag beziehen, haben unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls einen Anspruch auf den sogenannten Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214 Euro pro Monat.

 
Übrigens: Weitere alternative Wohnformen finden Sie in unserem Beitrag zum klassischen und alternativen Wohnen im Alter.

 

Wer bekommt Leistungen aus der Pflegeversicherung?

Jeder Versicherte hat Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Wer die Leistungen beanspruchen möchte, muss einen Antrag stellen. Der Versicherte kann den Antrag selbst stellen oder von einem Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter stellen lassen.

Bitte beachten Sie, dass der Anspruch nur besteht, wenn folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die versicherte Person muss als pflegebedürftig eingestuft werden. Die Einstufung in einen Pflegegrad muss vorliegen.
  • Die versicherte Person muss vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre lang pflegeversichert gewesen sein.

Was kostet eine Pflegeversicherung?

Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung wird durch das Sozialgesetzbesuch festgesetzt und ist daher bei allen Pflegekassen identisch – auch wenn jede Krankenkasse ihre eigene Pflegekasse hat. Versicherungspflichtige Beschäftigte teilen sich die Beiträge jeweils zur Hälfte mit ihrem Arbeitgeber. Den sogenannten Kinderlosenbeitrag, der für kinderlose Versicherte ab dem 23. Lebensjahr fällig wird, muss die beschäftigte Person jedoch alleine tragen. Rentner müssen den Beitragssatz selbst zahlen.

Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung beträgt im Jahr 2021 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens pro Monat. Kinderlose Versicherte müssen weitere 0,25 Prozent, also insgesamt 3,3 Prozent zahlen.